§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen FrauZeit (e.V.) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Sitz des Vereins ist Waldsolms.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung in den Bereichen soziale und kulturelle Bildung und Gesundheit von Erwachsenen und Kindern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Seminare im sozialen und kulturellen Bereich, Fremdsprachenkurse, Sportkurse, Kurse zur Weiterbildung der sozialen und kulturellen Kompetenzen und der Förderung der Gesundheit von Erwachsenen und Kindern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Aktives Mitglied können nur weibliche Personen werden.
2. Über die Aufnahme von aktiven und passiven Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein; die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder den Ausschluss nach Anhörung des Betroffenen aussprechen. Die Gründe sind dem Betroffenen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.
3. Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der passiven Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 6 Beiträge
Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbetrag für die Fördermitglieder festlegen. Die aktiven Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnungen und Auflösung des Vereins, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
3. die Einladung zur ordentlichen Versammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
4. die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
5. Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der aktiven Mitglieder notwendig.
7. über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 10 Finanzen
1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, evtl. Überschüssen aus Kursgebühren, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.
2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks wird das Vermögen dem Förderverein der Lotte-Eckert-Schule Waldsolms e.V. übertragen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Haftung
Für Schäden, Gesundheit, Eigentum oder Unfälle gegenüber Teilnehmern und Teilnehmerinnen, Besuchern und Besucherinnen oder Kursleitern und Kursleiterinnen wird keine Haftung übernommen.
Die Satzung wurde am 28.04.03 beschlossen. Die letzte Anpassung (§11) erfolgte am 12.04.07 und am 02.07.07 (§ 02 und §03).